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§ 52 StVZO – zusätzliche Scheinwerfer auf der Straße

In den nachfolgenden Erläuterungen möchten wir uns mit der Thematik von Arbeitsscheinwerfern im Straßenverkehr und den damit verbundenen Regelungen des § 52 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) befassen. Hierbei geht es um wesentliche Informationen hinsichtlich der Einsatzoptionen und Verwendungsmöglichkeiten von Arbeitsscheinwerfern im Straßenverkehr sowie die hierfür spezifischen Regelungen, rechtlichen Vorschriften oder sonstigen Aspekte. In der Bundesrepublik werden die grundlegenden Rahmenbedingungen zur Verwendung von Arbeitsscheinwerfern im Straßenverkehr durch den § 52 StVZO festgelegt, welche wir an dieser Stelle unter Berücksichtigung weiterer relevanter Kriterien kurz analysieren wollen.

Arbeitsscheinwerfer in der StVZO – Definitionen und Einsatzbereiche

Im Zusammenhang mit den rechtlich relevanten Regelungen aus dem § 52 StVZO und anderen Vorschriften spielen Arbeitsscheinwerfer im Straßenverkehr eine wesentliche Rolle in verschiedenen Bereichen wie etwa der Land- und Forstwirtschaft, im Baugewerbe oder der Logistik, aber auch bei spezifischen Notfall- sowie Arbeitssituationen. Besonders wenn es um die Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr geht, kommt entsprechenden Beleuchtungseinrichtungen gerade bei schlechten Sichtverhältnissen oder in der Dunkelheit eine entscheidende Bedeutung zu. Eine wesentliche Voraussetzung für die Verwendung derartiger Zusatzbeleuchtungen im Sinne des § 52 StVZO ist zunächst die ordnungsgemäße und funktionale Anbringung sowie die Berücksichtigung weiterer Rechts- und Prüfvorschriften.

§ 52 StVZO – was sind Arbeitsscheinwerfer?

Arbeitsscheinwerfer sind spezifische Zusatzbeleuchtungen an Fahrzeugen, die in bestimmten Einsatzsituationen zur Verwendung kommen können, um eine verbesserte Beleuchtung zu bieten. Hierbei richtet sich die Kernaussage „besser sehen und gesehen werden“ nicht nur um die Ausrichtung einer situationsbedingten Erweiterung des Sichtfeldes, sondern auch um weiterreichende Faktoren der damit verbundenen Verkehrssicherheit. Die spezifischen Eigenschaften von Arbeitsscheinwerfern, wie etwa das erhebliche Plus an Helligkeit oder das Ausleuchten bestimmter Sichtwinkel, ermöglichen so die Durchführung von gesonderten Maßnahmen und gewährleisten in diesem Rahmen eine frühzeitige Erkennung durch andere Verkehrsteilnehmer.

§ 52 StVZO – zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten

52 StVZO regelt grundsätzlich die Verwendungskriterien von Arbeitsscheinwerfern. Die Rechtsvorschrift gibt dabei vor, dass diese Art der zusätzlichen Scheinwerfer und Leuchten nur innerhalb bestimmter Situationen oder Voraussetzungen über einen begrenzten Zeitraum eingesetzt werden dürfen. Außerhalb der Regelungen des § 52 StVZO können Arbeitsscheinwerfer selbstverständlich eingesetzt werden, wenn die Nutzung nicht im öffentlichen Straßenverkehr erfolgt, beispielsweise auf betrieblichen Grundstücken oder landwirtschaftlichen Flächen. Im Detail benennt der § 52 StVZO folgende Fahrzeugarten, die Arbeitsscheinwerfer situationsbedingt einsetzen dürfen:

  • Baufahrzeuge (im Bereich von Baustellen)
  • Kommunalfahrzeuge der Müllabfuhr (je nach Einsatzzweck)
  • Feuerwehr- und Polizeifahrzeuge
  • Rettungsfahrzeuge
  • Fahrzeuge des THW und des Katastrophenschutzes
  • Militärfahrzeuge
  • Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge

Für die Rechtsvorschrift des § 52 StVZO gelten des Weiteren auf Bundesebene erlassene Übergangsbestimmungen und Vorschriften. Wichtig ist, dass die Vorschrift von einer zeitlich begrenzten Nutzungsdauer ausgeht. Innerhalb der Land- und Forstwirtschaft können Arbeitsscheinwerfer auf öffentlichen ländlichen Wegen aufgrund der dort nicht vorhandenen Beleuchtungen eingesetzt werden. Zum einen ist hierbei das Kriterium der effektiveren Ausleuchtung eines Arbeitsbereiches wie etwa in Baustellen oder eines anderen Einsatzortes sowie die verbesserte Wahrnehmung durch andere Verkehrsteilnehmer in Betracht zu ziehen. Arbeitsscheinwerfer im Straßenverkehr sind außerdem nur zu verwenden, wenn dieses unbedingt erforderlich ist.

§ 52 StVZO – Rücksicht und Verbote

Die Regelungen im § 52 StVZO unterstreichen die dringend gebotene Rücksichtnahme gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Dieser Passus bezieht sich auf die möglichen Gefahren bei der temporären Verwendung von Arbeitsscheinwerfern wie beispielsweise, dass darauf geachtet werden muss, andere Verkehrsteilnehmer nicht zu blenden. Im Bedarfs- oder Zweifelsfall ist dafür Sorge zu tragen, dass die zusätzlichen Scheinwerfer ordnungsgemäß angebracht und eingestellt sind. Zudem sollten bei derartigen Situationen die Arbeitsscheinwerfer notfalls abgeblendet werden. § 52 StVZO untersagt mehrspurigen Fahrzeugen, darunter etwa auch Schleppern aus dem Bereich der Landwirtschaft, das Einschalten von vorderen und hinteren Arbeitsscheinwerfern im Bereich des regulären öffentlichen Straßenverkehrs. Entsprechendes Fehlverhalten kann mit Bußgeldern belegt werden.

StVZO Arbeitsscheinwerfer und zusammenhängende europäische Richtlinien

Zu den länderspezifischen Richtlinien, in diesem Fall § 52 StVZO, sind die europäischen Richtlinien und Verordnungen zu berücksichtigen. Hierbei geht es zum Beispiel um die funktionale Sicherheit im Rahmen der Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, die damit verbundenen technischen Anforderungen, Systeme, Bauteile und deren Prüfbarkeit. Darunter fallen auch alle Arten von Scheinwerfern. Das hierfür in Kraft getretene Verfahren beziehungsweise das vereinbarte Zulassungsprüfzeichen ist allgemein als E-Kennung oder auch ECE-Kennung bekannt. Besonders bei der Nachrüstung von Arbeitsscheinwerfern, aber auch im Allgemeinen ist daher auf diese durch ein großes „E“ in einem Kreis dargestellte Kennung zu achten.

Tipp:

Bei Arbeitsscheinwerfern und anderen zusätzlichen Beleuchtungen im Sinne des § 52 StVZO kann es ratsam sein, sich hilfreiche Unterstützung vom Experten einzuholen. Einer der führenden und hochkompetenten Anbieter in diesem Bereich sind die Profis von AgrarLED.de.

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